Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Artikel 1
Einrichtung der Gemeinsamen Stelle
(1) Die vertragsschließenden Länder bilden eine gemeinsame Stelle zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
(2) 1Die gemeinsame Stelle ist bei der „Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT)“ mit Sitz in Bad Vilbel angesiedelt. 2Die gemeinsame Stelle führt die Bezeichnung „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL)“.