Inhalt
(1) 1In Verfahren wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung kann der Staatsanwalt Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter und in Fällen überörtlicher Bedeutung auch durch das Zollkriminalamt vornehmen lassen. 2Auf die Koordinierungs- und Lenkungsfunktion des Zollkriminalamtes (§ 3 Absatz 5 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter) wird hingewiesen.
(2) 1Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt. 2Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 22 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).
[Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
[Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.