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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
259
Schutz des Arbeitsmarktes
(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im
a)
Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –1,
b)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2.
(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
2 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.