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Schutz des Arbeitsmarktes
(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im
- a)
Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –,
- b)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz .
(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.
[Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
[Amtl. Anm.:] Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.