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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
187
Überlassung der Akten
(1) Öffentlichen Stellen kann die Akteneinsicht in Abweichung von § 32f Absatz 2 StPO im Einzelfall auch durch Übersendung der Akten gewährt werden.
(2) 1Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen werden auf besonderen Antrag Akten, die in Papierform vorliegen, im Umfang der gewährten Akteneinsicht mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 32f Absatz 2 Satz 3 StPO). 2Soweit die Akte, Aktenteile oder Ermittlungsergebnisse, z.B. Verschriftungen der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung, auf Datenträgern gespeichert sind, können diese mit Ausnahme der Beweisstücke einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand in der Regel zur Akteneinsicht auf gesichertem elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden (§ 32f Absatz 2 Satz 2 StPO).
(3) 1Die Akteneinsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, kann in den übrigen Fällen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden (§ 32f Absatz 2 Satz 2 StPO). 2Im Übrigen ist die Akteneinsicht nur in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder bei Delegation auf die Behörden des Polizeidienstes in deren Räumen zu gewähren.