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Vorrang der Verfahrensbearbeitung, Gefährdung der Ermittlungen
1Auskünfte und Akteneinsicht unterbleiben nach § 479 Absatz 1 StPO u.a. dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verzögert oder der Untersuchungszweck – auch in einem anderen Strafverfahren – gefährdet würde.