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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
183
Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht
(1) 1Soweit nach § 480 Absatz 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung grundsätzlich dem Staatsanwalt, im Vollstreckungsverfahren auch dem Rechtspfleger. 2In den Fällen des § 476 StPO ist Nummer 189 Absatz 2 zu beachten.
(2) 1Von der Möglichkeit der Delegation an die Behörden des Polizeidienstes nach § 480 Absatz 1 Satz 3 StPO soll nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies im Interesse aller Beteiligten zur einfacheren oder beschleunigten Unterrichtung des Ersuchenden sachdienlich erscheint. 2Soweit eine Delegation in Betracht kommt, wird es grundsätzlich angezeigt sein, diese auf einfach und schnell zu erledigende Auskünfte zu beschränken.