Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 25.06.2009
Art. 8
Zusammenarbeit
1Die Kommission arbeitet mit der Bundesstelle zur Verhütung von Folter zusammen. 2Sie kann Personal- und Sachmittel gemeinsam mit der Bundesstelle nutzen. 3Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.