Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 25.06.2009
Art. 5
Sekretariat
(1) Der Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das die laufenden Geschäfte der Kommission wahrnimmt und gemäß der Satzung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. bei dieser angesiedelt werden soll.
(2) 1Das Personal des Sekretariats wird nur mit Zustimmung der Kommission eingestellt oder entlassen. 2Es unterliegt in fachlicher Hinsicht nur den Weisungen der Kommission.