Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 25.06.2009
Art. 4
Mitglieder
(1) 1Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. 2Die Mitglieder sind unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. 3Die Zahl der Kommissionsmitglieder kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (Justizministerkonferenz) geändert werden.
(2) 1Die Kommissionsmitglieder werden von der Justizministerkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. 2Abweichend hiervon werden bei der Ernennung der ersten vier Kommissionsmitglieder zwei Mitglieder für vier Jahre und zwei Mitglieder für zwei Jahre ernannt. 3Eine erneute Ernennung ist möglich. 4Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. 5Ein Kommissionsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen der §§ 21 und 24 des Deutschen Richtergesetzes durch einstimmigen Beschluss der Justizministerkonferenz abberufen werden. 6In diesen Fällen ernennt die Justizministerkonferenz einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
(3) 1Die Kommission gibt ihre Berichte und Empfehlungen einheitlich ab. 2Den Vorsitz der Kommission führt ein Mitglied der Kommission, das jeweils auf zwei Jahre von der Justizministerkonferenz ernannt wird. 3Eine erneute Ernennung ist möglich.
(4) 1Die Mitglieder der Kommission sollen Personen von anerkanntem Sachverstand auf dem Gebiet des Justiz- oder Maßregelvollzugs, der Polizei, der Psychiatrie, der Kriminologie oder vergleichbarer Gebiete sein. 2Bei der Besetzung der Kommission soll darauf geachtet werden, dass Mitglieder mit Sachverstand aus unterschiedlichen Fachgebieten vertreten sind. 3Auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter ist zu achten. 4Die Mitglieder der Kommission sollen bei der Ernennung nicht älter als 70 Jahre sein.
(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten Aufwendungs- und Kostenersatz nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.