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Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 25.06.2009
Art. 11
Inkrafttreten
1Der Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde der vertragschließenden Länder bei dem Hessischen Ministerium der Justiz für Integration und Europa hinterlegt ist. 3Die Hessische Staatskanzlei teilt den übrigen beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.