Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 25.06.2009
Art. 3
Vertraulichkeit
Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt werden, auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus zu wahren.