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37a
Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen
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einer Straftat nach § 293 StGB,
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einer auf ein Gewässer bezogenen, fischereirechtsrelevanten Straftat nach § 242 StGB,
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einer Straftat nach tierschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Mitzuteilen sind
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die Erhebung der öffentlichen Klage,
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der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
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die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) Die Mitteilungen sind an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung des Fischereischeins nach den Fischereigesetzen der Länder zuständigen Behörden zu richten.