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Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§ 67 Absatz 5, §§ 67a, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG
(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an
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die Erziehungsberechtigten,
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die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
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die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger,
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andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Personen, wenn ein Fall des § 67a Absatz 3 JGG vorliegt.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von
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der Einleitung des Verfahrens,
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der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.
2Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziffer 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.
(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an, soweit nicht in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.