Inhalt
(1) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. 2Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. 3Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
(2) 1Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzelnen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jeweilige Gesamtbudget. 2Innerhalb dieses Budgets sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben hiervon unberührt.
(3) 1Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. 2Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.