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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 22
Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
(1) 1Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. 2In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. 3Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 10 entsprechend.
(3) Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.