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§ 121d
Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7
1 § 30 Abs. 7 gilt nicht für Texte, die bis zum 1. Dezember 2025 in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten veröffentlicht wurden. 2Für Texte nach Satz 1 gelten weiterhin die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.