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MStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 14.04.2020
§ 121c
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2
1 § 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. 3In diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftragbar wären. 4Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar bis 7. März 2024.