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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGeschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) (§§ 1–199)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–8)
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Einzelne Geschäftszweige (§§ 9–199)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Zustellung (§§ 9–29)
  • Bereich reduzierenZweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (§§ 30–155)
  • Bereich erweiternA. Allgemeine Vorschriften (§§ 30–66)
  • Bereich reduzierenB. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 67–126)
  • Bereich erweiternI. Allgemeine Vorschriften (§§ 67–69)
  • Bereich reduzierenII. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen (§§ 70–120)
  • Bereich erweitern1. Pfändung (§§ 70–90)
  • Bereich erweitern2. Verwertung (§§ 91–99)
  • Bereich reduzieren3. Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen (§§ 100–117)
  • Bereich erweiterna) Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben (§ 100)
  • Bereich erweiternb) Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind (§§ 101–103)
  • Bereich erweiternc) Pfändung und Veräußerung von Wertpapieren (§§ 104–106)
  • Bereich reduzierend) Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen (§§ 107–114)
  • § 107 Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners
  • § 108 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • § 109 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • § 110 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II
  • § 111 Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung
  • § 112 Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung
  • § 113 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs
  • § 114 Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle
  • Bereich erweiterne) Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden (§ 115)
  • Bereich erweiternf) Pfändung bereits gepfändeter Sachen (§ 116)
  • Bereich erweiterng) Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger (§ 117)
  • Bereich erweitern4. Auszahlung des Erlöses (§§ 118–119)
  • Bereich erweitern5. Rückgabe von Pfandstücken (§ 120)
  • Bereich erweiternIII. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 121–126)
  • Bereich erweiternC. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 127–132)
  • Bereich erweiternD. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (§§ 133–134)
  • Bereich erweiternE. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (§§ 135–151)
  • Bereich erweiternF. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 152–154)
  • Bereich erweiternG. Hinterlegung (§ 155)
  • Bereich erweiternDritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 156)
  • Bereich erweiternVierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (§§ 157–179)
  • Bereich erweiternFünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (§§ 180–195)
  • Bereich erweiternSechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§§ 196–199)

Inhalt

GVGA
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 01.09.2013
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d) Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen
§ 107 Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners
§ 108 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
§ 109 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 110 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 111 Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung
§ 112 Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung
§ 113 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs
§ 114 Anzeige des Erwerbers an die Zulassungsstelle
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