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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 84
Pfändung von Schiffen (§§ 870a, 931 ZPO)
(1) Die Pfändung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks geschieht nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, wenn
1.
es sich um nicht eingetragene Schiffe, um ausländische Schiffe, die, wenn es deutsche Schiffe wären, nicht in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, um nicht eingetragene und nicht eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder um nicht eingetragene oder nicht eintragungsfähige im Bau befindliche oder fertig gestellte Schwimmdocks handelt (wegen der eingetragenen Schiffe und so weiter vergleiche § 78 Absatz 6) oder
2.
die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes erfolgt (vergleiche § 931 ZPO).
(2) 1Die Pfändung ist in der Regel in der Weise ersichtlich zu machen, dass dem Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock eine mit Schloss und Siegel versehene Kette angelegt wird. 2Ist dies nicht angängig oder handelt es sich um ein kleineres Fahrzeug, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 82 Absatz 1 und 2.
(3) 1Die zur Bewachung und Verwahrung des gepfändeten Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Schwimmdocks erforderlichen Maßregeln veranlasst der Gerichtsvollzieher bei Gefahr im Verzug sofort nach der Pfändung und im Übrigen, sobald die durch die Maßregeln voraussichtlich entstehenden Kosten gesichert sind. 2Zur Vollstreckung und zur Bewachung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks ist die Hafenbehörde um ihre Unterstützung zu ersuchen, soweit es erforderlich und zweckmäßig erscheint.
(4) Bei der Pfändung eines ausländischen Schiffes benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die konsularische Vertretung des Flaggenstaates.