Inhalt
§ 112
Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung
(1) Von der Nachricht an die Zulassungsstelle ist abzusehen, wenn
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der gewöhnliche Verkaufswert eines Kraftwagens den Betrag von 400 Euro und der eines Kraftrades den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt,
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besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, zum Beispiel die Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen Erlös zu hoch sind.
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(2) 1Von der Nachricht an die Zulassungsstelle kann einstweilen abgesehen werden, wenn
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ein sicherer Anhalt für die gütliche Erledigung der Vollstreckung besteht,
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der Versteigerungstermin von vornherein mit einer Frist von mehr als sechs Wochen angesetzt wird.
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2Sobald jedoch feststeht, dass das Fahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden wird, ist die Zulassungsstelle spätestens vier Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen.