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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 9
Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung
(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt.
(2) 1Die Prüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf die Personen, die an der Prüfung teilzunehmen haben, den Termin und Ersatztermin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der schulpraktischen und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) bekannt gemacht. 2Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung sind ebenfalls bekannt zu machen.
(3) 1Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. 2Muss der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.
(4) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.