Inhalt

ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 1
Zweck der Prüfung, Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung
(1) 1Die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ist eine Qualifikationsprüfung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes. 2Die Prüfung dient zusammen mit der Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern der Feststellung, ob die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter die Qualifikation als Förderlehrkraft erworben hat. 3Mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung wird die Qualifikation für das Förderlehramt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben.
(2) 1Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung finden insbesondere bei der Notenskala, dem Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung, dem Unterschleif, dem Beeinflussungsversuch und dem Ordnungsverstoß Anwendung.