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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 4
Prüfungsämter, Prüfungskommissionen
(1) Für die Prüfungsämter handeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ihre Leiterinnen oder Leiter.
(2) 1Die Regierungen bestimmen für die Dauer von drei Jahren die Leiterinnen oder die Leiter der Prüfungsämter, die Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte der Regierung sein müssen; Entsprechendes gilt für Stellvertreter. 2Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsämter können zu ihrer Beratung in fachlichen Fragen zwei Personen hinzuziehen; diese können Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte, Seminarleiterinnen oder Seminarleiter und Förderlehrerinnen oder Förderlehrer sein.
(3) Die Prüfungsämter
1.
entscheiden über die Zulassung zur Prüfung,
2.
bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfung; ausgewählt können Personen werden, die zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt werden können,
3.
bilden die Prüfungskommissionen für die schulpraktische Prüfung und für die mündlichen Prüfungen,
4.
entscheiden über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung,
5.
entscheiden in allen sonstigen Angelegenheiten, die keinem anderen Prüfungsorgan zugewiesen sind.
(4) 1Die Prüfungskommissionen bestehen bei der schulpraktischen Prüfung aus drei Mitgliedern: einer Seminarleiterin bzw. einem Seminarleiter und zwei Schulaufsichtsbeamtinnen bzw. Schulaufsichtsbeamten. 2Ansonsten bestehen sie aus zwei Mitgliedern: einer Schulaufsichtsbeamtin bzw. einem Schulaufsichtsbeamten und einer Seminarleiterin bzw. einem Seminarleiter.