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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. 2Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungsausschuss und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.
(2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.
(3) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sowie beauftragte Beamtinnen und Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungsausschusses sowie der prüfenden Personen teilzunehmen. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiterin oder der Leiter des jeweils zuständigen Prüfungsamts haben Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen.
(4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(5) 1Nach Abschluss der Prüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 15 verlangen. 2Ort, Dauer, Zeitpunkt und Modalitäten der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.