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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 6
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal und nur im Rahmen der nächsten allgemeinen Prüfung wiederholen; die Wiederholung setzt das erneute Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten voraus. 2Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb der nach Satz 2 genehmigten Frist abzulegen. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungssausschusses spätestens vier Wochen nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung nach § 19 Abs. 2 zu stellen.
(2) 1Eine bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung einmal wiederholt werden. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Anstelle eines Zeugnisses tritt zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gelten soll. 4Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. 5Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist gleichzeitig das Zeugnis für die erste Prüfung zurückzugeben. 6Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das bisher erstellte Zeugnis vorlegt. 7Auf dem ersten Zeugnis wird von der Leiterin oder von dem Leiter des Prüfungsamts vermerkt, dass und in welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde und welches der beiden Prüfungsergebnisse gilt. 8Die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluss. 9Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) 1Die Prüfung ist im Fall des Abs. 1 oder 2 im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Mit der Meldung zur Prüfung kann im Fall des Abs. 2 beantragt werden, dass die im schulpraktischen Teil erzielte Note angerechnet wird. 3Bei Prüfungen nach Abs. 2 werden die Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz (§ 15) aus der ersten Prüfung unverändert übernommen.
(4) 1Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3Die Wiederholungsprüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.