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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,
1.
für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,
2.
die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3.
die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
(2) Auf Antrag kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) unterziehen will.
(3) 1Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.