Inhalt
    
    
                
                  § 10
                   Zulassung zur Prüfung 
                  
                 
                (1) Zur Prüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,
                
                  - 1.
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                    für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 ausgeschrieben wurde, 
- 2.
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                    die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind, 
- 3.
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                    die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind. 
(2) Auf Antrag kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2) unterziehen will.
                (3) 1Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.