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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 5
Notenskala und Notenbildung
(1) 1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
1.
sehr gut
=
1
(eine besonders hervorragende Leistung),
2.
gut
=
2
(eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft),
3.
befriedigend
=
3
(eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
4.
ausreichend
=
4
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),
5.
mangelhaft
=
5
(eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),
6.
ungenügend
=
6
(eine völlig unbrauchbare Leistung).
2Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.
(2) 1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder Prüfungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. 2Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Ein so errechneter Zahlenwert ergibt
1.
von 1,00 bis einschließlich 1,50
die Note sehr gut,
2.
von 1,51 bis einschließlich 2,50
die Note gut,
3.
von 2,51 bis einschließlich 3,50
die Note befriedigend,
4.
von 3,51 bis einschließlich 4,50
die Note ausreichend,
5.
von 4,51 bis einschließlich 5,50
die Note mangelhaft,
6.
von über 5,50
die Note ungenügend.
(3) Das in der Prüfung erzielte Gesamtergebnis wird mit einem der folgenden Gesamturteile bewertet:
1.
von 1,00 bis einschließlich 1,50
mit Auszeichnung bestanden,
2.
von 1,51 bis einschließlich 2,50
gut bestanden,
3.
von 2,51 bis einschließlich 3,50
befriedigend bestanden,
4.
von 3,51 bis einschließlich 4,50
bestanden.