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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 7
Verhinderung, Versäumnis, Unterbrechung
(1) Können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so haben sie die nicht abgelegten Prüfungsteile innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ein amtsärztliches Zeugnis. 2Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird.
(3) 1Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einen einzelnen Prüfungstermin ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsunterlagen nicht abgegeben werden.
(4) 1Ist Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern aus wichtigen Gründen die vollständige Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zuzumuten, so kann das Prüfungsamt auf Antrag das Fernbleiben genehmigen. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Haben sich Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennen konnten. 2Der Nachweis hierüber ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen. 3Die Geltendmachung solcher Gründe ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(6) 1Scheiden Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nach der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Sind die Gründe nicht zu vertreten, so sind im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst lediglich die ausstehenden Prüfungsteile abzulegen.
(7) 1Scheiden Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer vor der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus dem Vorbereitungsdienst aus, so werden im Fall der erneuten Zulassung zum Vorbereitungsdienst die bereits abgelegten Prüfungsteile angerechnet. 2Ist der Vorbereitungsdienst für eine Dauer von mehr als drei Jahren unterbrochen worden, setzt die Anrechnung bereits abgelegter Prüfungsteile einen entsprechenden Antrag der betroffenen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses voraus. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Jahren ist eine Anrechnung ausgeschlossen.