Inhalt
§ 23
Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe oder die Vorklasse zurücktreten; diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe oder die Vorklasse freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe oder der Vorklasse nicht erreichen, erhalten an Stelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken oder der Eintritt in die Jahrgangsstufe 7 auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde oder die die Vorklasse deshalb nicht erfolgreich bestanden haben, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.