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WSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 30.12.2009
§ 20
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 der dreistufigen Wirtschaftsschule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 der vierstufigen Wirtschaftsschule, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, die aber in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die die vorgesehenen Zeiten der Fachpraktischen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 nicht erfüllt haben, können auf Probe vorrücken. 2Die Probezeit gilt als bestanden, wenn innerhalb der Probezeit die Zeiten der Fachpraktischen Tätigkeiten nachgeholt wurden. 3Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat sie/er auf Probe erhalten.“
(4) 1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. 2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.