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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 5
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (Art. 16 BayPVG). 2Ist eine von Art. 17 BayPVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (Art. 18 Abs. 1 BayPVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (Art. 17 Abs. 1 bis 4 BayPVG) nach dem Höchstzahlverfahren (Abs. 2 und 3).
(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (Art. 16 Abs. 1 BayPVG) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält soviele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei zwei oder drei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 17 Abs. 3 BayPVG zustehen, so erhält sie die in Art. 17 Abs. 3 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch um einen Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. 5Sitze, die einer Gruppe nach dem BayPVG mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesem Fall entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.