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Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) Vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868) BayRS 2035-2-F (§§ 1–57)
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Erster Teil Wahl des Personalrats (§§ 1–32)
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Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§§ 1–24)
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Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren (§§ 25–30)
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Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) (§§ 25–27)
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Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags sowie für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) (§§ 28–30)
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Dritter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 31–32)
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Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 33–45)
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Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 46–52)
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Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (§ 53)
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Fünfter Teil Teilwiederholungswahlen (§ 54)
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Sechster Teil Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (§ 55)
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Siebter Teil Schlußvorschriften (§§ 56–57)
[Schlussformel]
Inhalt
WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
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Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren
Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) (§§ 25–27)
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags sowie für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) (§§ 28–30)