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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 2
Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen, auf. 2Er stellt den Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. 3Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe mit Unterstützung der Dienststelle das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 4) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.