Inhalt

WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 22
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) von ihrer Wahl.