Der Grundsatz, dass die in Art. 19 Abs. 1 FRG aufgezählten Rechte nicht im Verfahren vor der Forstrechtsstelle geregelt werden können, greift auch dann ein, wenn im Einzelfall ein Antrag auf Ablösung eines solchen Rechts von der Forstrechtsstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 FRG abgelehnt worden ist.