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Text gilt ab: 23.02.1959

19. 
Zu Art. 49 FRG (Übergangsregelung bei Brennholzrechten):

Zu Abs. 2 Satz 2:
71
Die vorläufige Geldentschädigung nach § 19 der insoweit aufgehobenen Verordnung vom 30. Juli 1937 und die vom Forstrechtsbeirat nach Maßgabe der ebenfalls außer Kraft gesetzten MinBek. vom 4. Juli 1949 festgesetzten Rechtsbezüge (strengbemessener Eigenbedarf) sind bis zum 30. September 1961, also einschließlich des Forstwirtschaftsjahres 1961, nach dem Stand vom 1. April 1958 weiter zu leisten, sofern nicht in der Zwischenzeit eine rechtskräftige Entscheidung der Forstrechtsstelle über die Regelung oder Ablösung eines solchen Rechts ergangen ist.