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Text gilt ab: 23.02.1959

18.
Zu Art. 29 FRG (Beisitzer bei den Forstrechtsstellen):

Zu Abs. 3:
70
Als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer sind von den Oberforstdirektionen1 Beamte des höheren Forstdienstes vorzuschlagen, die mit den örtlichen Verhältnissen im Zuständigkeitsbereich der einschlägigen Forstrechtsstelle hinreichend vertraut sind und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Forstrechtswesens besitzen. Auf die in § 4 Abs. 4 FRGDV bestimmte Frist zur Vorlage der Vorschlagslisten wird hingewiesen.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Forstdirektionen “