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Text gilt ab: 23.02.1959

16. 
Zu Art. 20 FRG (Abfindung im Allgemeinen):

Zu Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 5:
63
Der Wortlaut dieser Bestimmungen könnte zu Auslegungszweifeln Anlass geben. Bei der Berechnung des Jahreswerts ist jedoch zu beachten, dass es sich hier um die Ermittlung von Durchschnittswerten handelt und der Wert von Rechten, die nur mit mehr oder weniger großen Unterbrechungen ausgeübt worden sind, geringer ist, als der Wert regelmäßig ausgeübter Rechte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass als Stichtag für die Berechnung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 4) und Ermäßigung (Art. 20 Abs. 5) des Jahreswerts nur der Tag der Antragstellung zur Forstrechtsstelle in Frage kommen kann; würde man nämlich den Tag der Ablösungsentscheidung als Stichtag zugrunde legen, so würde dies zu einer ungleichmäßigen Bewertung an sich gleichwertiger Rechte führen und die vom Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 5 verfolgte Absicht, Rechte, die längere Zeit nicht ausgeübt worden sind, geringer zu bewerten, vereiteln. Als Rechtsauffassung der Forstbehörden ist daher geltend zu machen, dass der Berechnung des Jahresdurchschnitts jeweils der Zeitraum zugrunde gelegt werden muss, innerhalb dessen das Recht, vom Zeitpunkt der letzten, vor der Antragstellung gelegenen Ausübung ab gerechnet, 10 mal ausgeübt worden ist und dass bei der Ermäßigung des Jahreswerts nach Art. 20 Abs. 5 etwaige nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Rechtsausübungen nicht zu berücksichtigen sind.
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Gegenüber den Forstrechtsstellen ist der Standpunkt zu vertreten, dass nur dann von einer „Ausübung “ im Sinn des Gesetzes gesprochen werden kann, wenn die Ausübung des Forstrechts rechtlich zulässig war.
Zu Abs. 4:
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Die ortsüblichen Löhne für die Holzaufbereitung setzen sich zusammen aus den Aufwendungen für das Fällen, Zurichten, Rücken und Setzen des Holzes einschließlich der Schwierigkeitszulagen, in Gebieten mit Sommerfällung außerdem aus den Aufwendungen für Treiben, Gantern, Winterbringung und Lagerplatzarbeit.
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Es entspricht einem praktischen Bedürfnis, wenn die tarifvertraglich zu leistenden Sonderlöhne und Sondervergütungen sowie die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialleistungen im Anhalt an den Gesamtaufwand der Staatsforstverwaltung für Löhne, Sonderlöhne, Sondervergütungen und Sozialleistungen in Hundertsätzen des ortsüblichen Lohns (RdNr. 65) ausgedrückt werden.