- 33
Der Verpflichtete ist nunmehr befugt, an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe zu liefern. Die Forstrechtsstellen werden – wie im Fall der Massivbauentschädigung (vgl. RdNr. 28) – nur bei Streitigkeiten tätig (vgl. Art. 27 Buchst. b) FRG).
- 34
Der Umfang des geschuldeten Streubezugs richtet sich nach dem Rechtstitel, soweit sich nicht aus dem Streunutzungsplan eine geringere Menge ergibt (vgl. RdNrn. 15 - 19).
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Bei der Wahl der Ersatzstoffe sind die nach Bodenzustand, Betriebsart und betriebswirtschaftlicher Verfassung des berechtigten Anwesens verschiedenartigen Bedürfnisse der Landwirtschaft möglichst zu berücksichtigen.