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Text gilt ab: 23.02.1959

7.
Zu Art. 9 FRG (Ausübung von Weiderechten):

Zu Abs. 1 Satz 2:
23
Von einem Mitaustrieb von Fremdvieh kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das ausgetriebene Fremdvieh nach Kuhgräsern zahlenmäßig erheblich überwiegt, bei Almweiderechten auch dann nicht, wenn der Almbetrieb nicht vom berechtigten Anwesen bestritten wird.
Zu Abs. 1 Satz 3 und 4:
24
Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 3 FRG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass subjektiv-dingliche Forstrechte Dritten nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück zur Nutzung überlassen werden können. Voraussetzung für die Überlassung ist jedoch, dass im herrschenden Anwesen mit selbsterzeugtem Futter überwintertes eigenes Vieh gehalten wird; diese Rechtsauffassung ist im Genehmigungsverfahren nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Almgesetzes (BayBS IV S. 359)1 nachdrücklich zu vertreten und gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Ferner ist zu beachten, dass derjenige, dem ein ungemessenes Almweiderecht zur Nutzung überlassen worden ist, nur soviel Vieh auftreiben darf, wie der Berechtigte auf Grund seiner eigenen Viehhaltung aufzutreiben in der Lage wäre; bei groben Verstößen gegen diesen Grundsatz ist einzuschreiten.
Zu Abs. 3 Satz 2:
25
Die Vorschrift gilt nicht für Almweiderechte, bei denen die Weidezeit im Rechtstitel bestimmt ist. Auch in diesen Fällen ist jedoch etwaigen Wünschen der Berechtigten auf Verschiebung der Weidezeit Rechnung zu tragen, wenn es nach dem Vegetationszustand der Almweideflächen angezeigt erscheint.
Zu Abs. 4:
26
Um eine wirksame Kontrolle der Ausübung von Weiderechten zu ermöglichen, haben die Forstämter alle gemessenen Weiderechte, deren Umfang nicht bereits in Kuhgräsern festgesetzt ist oder sich nicht ohne weiteres in Kuhgräsern ausdrücken lässt, für jede Viehgattung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 FRG umzurechnen. Ein Austausch verschiedener Viehgattungen untereinander innerhalb der rechtstitelgemäßen Gesamtkuhgräserzahl ist unzulässig.
Zu Abs. 6 Satz 4:
27
Die Einwilligung zur Überlassung einer angeforsteten Almhütte ist zu erteilen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die Person des vorgesehenen Hüttenbenützers bestehen und im Überlassungsvertrag vereinbart ist, dass er bei Widerruf der Einwilligung erlischt. Die Einwilligung darf nur aus einem wichtigen Grund widerrufen werden; ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Hüttenbenützer Forst- oder Jagdfrevel oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen die zum Schutz des Waldes, der Jagd und der Natur erlassenen Vorschriften begeht.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: BayRS 7817-2-L