Inhalt

Text gilt ab: 23.02.1959

3.
Zu Art. 3 FRG (Übertragung und Verlegung):

5
Eine Übertragung oder Verlegung von Forstrechten ist nur im Wege freiwilliger Vereinbarung zwischen den Beteiligten möglich; ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Verlegung besteht nicht.
6
Zur Neubestellung von Forstrechten an im Grundbuch eingetragenen Grundstücken ist nach den Vorschriften des BGB (Art. 189 EGBGB, § 873 BGB) Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Begründung von Forstgrunddienstbarkeiten an buchungsfreien, im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücken bestimmt sich nach Art. 84 AGBGB1. Sind Forstrechte mit Rechten Dritter belastet, so bedarf es zu ihrer rechtswirksamen Aufhebung der Zustimmung der Drittberechtigten.
Zu Satz 1:
7
Dem Verlangen nach Übertragung eines Forstrechts ist im allgemeinen zu entsprechen, wenn ein volkswirtschaftliches Interesse an der Übertragung besteht (z.B. bei Dorfauflockerungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur) oder wenn die Ablehnung der Übertragung eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde; dabei dürfen jedoch wichtige Interessen der Staatsforstverwaltung nicht verletzt werden. Wichtige Interessen stehen einer Übertragung insbesondere dann entgegen, wenn
a)
bei Forstrechten nach Bedarf oder sonst nicht fest bemessener Art die künftige Abgewährung des Rechts zu einer stärkeren Belastung des Waldes führen würde;
b)
Forstrechte auf Anwesen in Gemeinden übertragen werden sollen, in denen Forstrechte der gleichen Berechtigungsart bisher nicht bestanden haben;
c)
sich die Zahl der berechtigten Anwesen durch die Übertragung vermehren würde;
d)
durch die Übertragung ruhende Rechte wieder aufleben würden.

1 [Amtl. Anm.:] nunmehr: „Art. 56 AGBGB “