Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 3 FRG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass subjektiv-dingliche Forstrechte Dritten nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück zur Nutzung überlassen werden können. Voraussetzung für die Überlassung ist jedoch, dass im herrschenden Anwesen mit selbsterzeugtem Futter überwintertes eigenes Vieh gehalten wird; diese Rechtsauffassung ist im Genehmigungsverfahren nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Almgesetzes (BayBS IV S. 359) nachdrücklich zu vertreten und gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Ferner ist zu beachten, dass derjenige, dem ein ungemessenes Almweiderecht zur Nutzung überlassen worden ist, nur soviel Vieh auftreiben darf, wie der Berechtigte auf Grund seiner eigenen Viehhaltung aufzutreiben in der Lage wäre; bei groben Verstößen gegen diesen Grundsatz ist einzuschreiten.