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Vollzug des Gesetzes über die Forstrechte vom 3. April 1958
1. Zu Art. 1 FRG (Begriffsbestimmungen):
2. Zu Art. 2 FRG (Neubestellung und Erweiterung):
3. Zu Art. 3 FRG (Übertragung und Verlegung):
4. Zu Art. 4 FRG (Ausübung der Forstrechte, Allgemeines):
5. Zu Art. 5 FRG (Ausübung von Bauholzrechten):
6. Zu Art. 8 FRG (Ausübung von Streurechten):
7. Zu Art. 9 FRG (Ausübung von Weiderechten):
8. Zu Art. 11 FRG (Massivbauentschädigung):
9. Zu Art. 12 FRG (Streuersatz):
10. Zu Art. 13 FRG (Regelung und Ablösung, Allgemeines):
11. Zu Art. 14 FRG (Festmessung):
12. Zu Art. 15 FRG (Einschränkung von Holznutzungsrechten):
13. Zu Art. 16 FRG (Umwandlung von Holznutzungsrechten):
14. Zu Art. 17 FRG (Umwandlung von Waldweiderechten):
15. Zu Art. 18 FRG (Ablösung von Forstrechten):
16. Zu Art. 20 FRG (Abfindung im Allgemeinen):
17. Zu Art. 22 FRG (Abfindung bei Bau- und Nutzholzrechten nach Bedarf):
18. Zu Art. 29 FRG (Beisitzer bei den Forstrechtsstellen):
19. Zu Art. 49 FRG (Übergangsregelung bei Brennholzrechten):
20. Aufhebung bestehender Verwaltungsvorschriften:
Inhalt
Text gilt ab: 23.02.1959
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14.
Zu Art. 17 FRG (Umwandlung von Waldweiderechten):
Zu Abs. 1:
56
Unter Trennung von Wald und Weide ist bei Almweiderechten die Erweiterung einer vorhandenen Almlichte durch Rodung angrenzender Waldungen, bei Heimweiderechten die Schaffung einer Rodefläche im Heimweidebezirk unter möglichster Anlehnung an vorhandene größere Blößen und lichtbestockte Waldteile zu verstehen.
Zu Abs. 2 Buchst. a):
57
Die örtlichen Verhältnisse lassen die Trennung von Wald und Weide nur angezeigt erscheinen, wenn der Boden genügend tiefgründig, nicht mit gewachsenen Steinen durchsetzt und nicht zu trocken ist und wenn bei nassen Böden die Möglichkeit einer Entwässerung besteht. Ferner wird vorauszusetzen sein, dass das in Frage kommende Gelände eben bis mäßig steil ist und dass es sich um klimatisch geschützte Lagen handelt.
Zu Abs. 2 Buchst. b):
58
Die Schutzwaldeigenschaft bemisst sich nach
Art. 35 des Bayer. Forstgesetzes
1
. Im Übrigen hindert die Vorschrift des Abs. 2 Buchst. b) nicht, dass Schutzwaldungen kleineren Ausmaßes (z.B. Grabeneinhänge) ohne Anrechnung auf den Flächenumfang in die Ersatzlichte einbezogen werden. Ihre Bewirtschaftung und Nutzung obliegt weiterhin dem Forstamt; dies gilt auch für Bestandsgruppen und Horste, die zum Schutz von Vieh und Alm auf dem Rodeland belassen werden. Das Schwandrecht erstreckt sich auf die in Satz 2 und 3 genannten bestockten Flächen nicht.
Zu Abs. 2 Buchst. c):
59
Von einer ordnungsgemäßen Almwirtschaft kann nur gesprochen werden, wenn auf der Alm eine geeignete Dungstätte vorhanden ist, der Düngeranfall regelmäßig ausgebracht wird, für eine nach den örtlichen Verhältnissen mögliche Weidepflege durch Fladenverteilung, Schwendung, Entsteinung und Unkrautbekämpfung gesorgt wird und eine genügende Wasserversorgung gesichert ist.
Zu Abs. 4 Buchst. b):
60
Es ist anzustreben, dass die Stöcke mit Rücksicht auf ihre verschiedenartigen günstigen Wirkungen (z.B. Verminderung der Erosionsgefahr, Bodenverbesserung) möglichst im Boden belassen werden.
Zu Abs. 4 Buchst. d):
61
Die Ersatzlichte soll zusammen mit der Almlichte eine Wirtschaftsfigur ergeben, die möglichst geringe Zaunlängen erfordert. Bei der Umwandlung von Waldweiderechten in Heimweidebezirken ist darauf hinzuwirken, dass möglichst nicht mehrere, durch Wald getrennte Lichten gebildet werden.
1
[Amtl. Anm.:]
nunmehr: „Art. 10 BayWaldG “