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ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
9.
Kennzeichnung anzubietender Unterlagen

9.1

Auf den Unterlagen ist an geeigneter Stelle, in der Regel auf dem Aktenumschlag, unterschriftlich zu vermerken, inwieweit Unterlagen dem Archiv anzubieten sind. Verfahrensakten, die als Stichprobe anzubieten sind, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

9.2

Die Kennzeichnung erfolgt
bei Anlage der Akten, wenn die Anbietungspflicht von vornherein feststeht,
im laufenden Geschäftsbetrieb, wenn die Anbietungspflicht offenkundig wird,
spätestens bei Beendigung des Verfahrens.

9.3

Die Kennzeichnung obliegt – unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Richters – der Geschäftsstelle. In Zweifelsfällen legt sie die Unterlagen dem Richter vor der Weglegung zur Entscheidung vor. Die anzubietenden Unterlagen sind gleichzeitig von der Geschäftsstelle in einem Aussonderungsverzeichnis nach Anlage 1*) aufzulisten.

*) [Amtl. Anm.:] Von der Veröffentlichung der Muster wurde Abstand genommen: Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. November 2001 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2003 Az.: B III 2 – 155 – 9 – 33, AllMBl S. 634