Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
7.
Archivpfleger

7.1

Bei jedem Gericht bestellt dessen Leiter einen oder mehrere Archivpfleger und teilt deren Namen dem Archiv mit.

7.2

Der Archivpfleger berät die Richter und Geschäftsstellen bei der Festlegung der anzubietenden Unterlagen und überprüft die Aussonderungsverzeichnisse.

7.3

Der Archivpfleger überwacht die Erfassung der anzubietenden Unterlagen und sorgt für die Übergabe an das Archiv.