Inhalt

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Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
13.
Aussonderung von Büchern

13.1

In angemessenen Zeitabständen ist festzustellen, welche Bücher, Gesetzes-, Vorschriften- und Entscheidungssammlungen sowie Druckschriften in den Gerichtsbibliotheken entbehrlich sind. Ein Verzeichnis der entbehrlichen Werke soll dem Archiv übersandt werden.

13.2

Das Archiv teilt dem anbietenden Gericht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Verzeichnisses mit, welche Werke übernommen werden. Die sonstigen Werke sind entsprechend den Haushaltsvorschriften anderen staatlichen Stellen anzubieten oder als entbehrliche Vermögensgegenstände zu veräußern (VV Nr. 1.1 zu Art. 61, VV Nr. 1.2 zu Art. 63 BayHO).