Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
12.
Vernichtung

12.1

Unterlagen, die nicht dem Archiv anzubieten sind oder deren Archivwürdigkeit vom Archiv verneint worden ist und die nicht nach Nr. 11.3 weiterhin aufzubewahren sind, sollen von dem Gericht datenschutzgerecht vernichtet werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayArchivG). Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Unterlagen erhalten und Papier der Rohstoffverwertung zugeführt wird.

12.2

Soweit die Vernichtung einem Privatunternehmen übertragen wird, muss die unverzügliche und datenschutzgerechte Vernichtung vertraglich nach dem Muster der Anlage 2*) gesichert werden. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Vernichtung beschäftigten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Vernichtung der Unterlagen soll unter Heranziehung der Deutschen-Industrie-Norm (DIN) 32 757 erfolgen; der Sensibilität der zu vernichtenden Unterlagen ist Rechnung zu tragen.

*) [Amtl. Anm.:] Von der Veröffentlichung der Muster wurde Abstand genommen: Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. November 2001 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2003 Az.: B III 2 – 155 – 9 – 33, AllMBl S. 634