Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
6.
Allgemeine Grundsätze der Aussonderung

6.1

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gem. Nr. 5.2.1, Nr. 5.2.2.2 und Nrn. 5.2.4 bis 5.2.6 sind die Unterlagen nach Nr. 8 dem Archiv anzubieten und ggf. zu übergeben (Nr. 10 ff.) oder, wenn das Archiv die Übernahme der Unterlagen ablehnt, zu vernichten (Nr. 12). Unterlagen, die aufgrund besonderer Vorschrift dauernd aufzubewahren sind, werden im Rahmen von Nr. 8 50 Jahre nach ihrer Entstehung dem Archiv angeboten.

6.2

Dem Archiv anzubietende Unterlagen dürfen nicht ausgedünnt werden.

6.3

Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen und die nicht dem Archiv anzubieten sind, sollen ausgesondert und nach Maßgabe der Nr. 12 vernichtet werden.

6.4

Die Unterlagen werden durch die hierfür bestimmten Bediensteten ausgesondert. Der Leiter des Gerichts überzeugt sich durch Stichproben davon, dass die Unterlagen vorschriftsmäßig ausgesondert werden. Er entscheidet in Zweifelsfällen, ob und wann Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen ausgesondert werden können.