Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
10.
Anbietung

10.1

Das anbietende Gericht listet die nach Nr. 8 anzubietenden Unterlagen einzeln in einem Aussonderungsverzeichnis nach Anlage 1 (vgl. als Muster die Anlagen 1 a und b)*) auf (Nr. 9.3) und übersendet es dem Archiv. Das Gericht erhält eine Ausfertigung des Verzeichnisses zurück, in dem das Archiv die Unterlagen bezeichnet hat, die als archivwürdig übernommen werden. Mit Einwilligung des Archivs können von dem Gericht auch vorhandene Register oder Ablichtungen daraus als Aussonderungsverzeichnis verwendet werden.

10.2

Anzubieten sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten enthalten, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder die sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayArchivG).

10.3

Rechtsvorschriften, nach denen das Gericht zur Vernichtung von Unterlagen verpflichtet ist, bleiben unberührt.

10.4

Nach einer Ersatzverfilmung sind die Originalunterlagen dem Archiv anzubieten, auch wenn Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

10.5

Für maschinenlesbar gespeicherte Informationen werden bei Bedarf spezielle Vereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung sowie der Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns getroffen.

10.6

Den Bediensteten des Archivs ist Einsicht in die angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren (Art. 6 Abs. 3 BayArchivG). Auf Verlangen sollen dem Archiv ausgewählte Unterlagen zur Prüfung der Archivwürdigkeit übersandt werden.

*) [Amtl. Anm.:] Von der Veröffentlichung der Muster wurde Abstand genommen: Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. November 2001 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2003 Az.: B III 2 – 155 – 9 – 33, AllMBl S. 634