Inhalt

ArbgSgb
Text gilt ab: 01.07.1999
Fassung: 16.03.1993
5.
Aufbewahrung

5.1

Unterlagen, deren Weglegung nach den Aktenverordnungen verfügt ist oder die für den Geschäftsbetrieb nicht mehr laufend benötigt werden, sind bei den Gerichten befristet aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung ist auf dem Aktenumschlag zu vermerken.

5.2

Die Aufbewahrungsfristen betragen

5.2.1

für Verfahrensakten

5.2.1.1

der Arbeitsgerichtsbarkeit
5 Jahre

5.2.1.2

der Sozialgerichtsbarkeit
10 Jahre

5.2.2

In der Arbeitsgerichtsbarkeit für

5.2.2.1

zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (z.B. Vergleiche, Urteile, die das Beschlussverfahren beendenden Beschlüsse, Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sowie Abrechnungen, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen übergeordneter Gerichte und sonstige Schriftstücke, auf die in den Entscheidungsgründen eines Urteils oder Beschlusses oder in einem Vergleich Bezug genommen wird
30 Jahre

5.2.2.2

niedergelegte Vergleiche und Schiedssprüche
30 Jahre

5.2.3

in der Sozialgerichtsbarkeit für Urteile, rechtskräftige Vorbescheide, mit Gründen versehene Beschlüsse, zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Anerkenntnisse, Vergleiche, Sitzungs- und sonstige Niederschriften, beweiserhebliche Urkunden und Schriftstücke, Sachverständigengutachten und -stellungnahmen. Abschlussverfügungen, Berichte und Gutachten der Berichterstatter
30 Jahre

5.2.4

für Verzeichnisse, die lediglich der Kontrolle des Geschäftsgangs dienen (z.B. Kalender, Aktenausgabebuch, allgemeines Register der Arbeitsgerichtsbarkeit)
5 Jahre

5.2.5

für sonstige Register, Namensverzeichnisse und Gerichtsverwaltungsakten
30 Jahre

5.2.6

Personalakten
30 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst

5.3

Die Aufbewahrungsfristen der Verfahrensakten beginnen mit dem auf das Jahr der Weglegung, hilfsweise dem der Erledigung der Angelegenheit folgenden Jahr. Bei Gerichtsverwaltungsakten und Personalakten beginnen die Fristen mit dem auf die Entstehung der Unterlage bzw. das Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Jahr. Für Register und Verzeichnisse beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Jahres, in dem alle darin aufgeführten Angelegenheiten erledigt sind.